Zulassung und Homologation

Verwendung an Heck- und hinteren Seitenscheiben
FOLIATEC® AutoglasFolie ist an hinteren Seitenscheiben und an der Heckscheibe in Verbindung mit einem 2. Außenspiegel zulässig. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestlichtdurchlässigkeit. Ein Verklemmen der Folie mit der Gummidichtung des Scheibenrahmens darf nicht erfolgen. Die auf der Folie aufgebrachte ABG-Zulassungsnummer (ABG: Allgemeine Bauartgenehmigung) muß nach der Montage an jedem folienbeschichteten Fenster mindestens einmal lesbar sein.
Nach erfolgter Folienmontage wird eine ABG-Zulassungsbescheinigung ausgehändigt. Diese ist als Nachweis im Fahrzeug mitzuführen. Eine nachträgliche Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.


Verwendung an vorderen Seitenscheiben und/oder Windschutzscheibe (Scheiben die für die Durchsicht des Fahrers von Bedeutung sind) Für die BRD (Bereich der StVZO) gilt als rechtliche Grundlage die ECE-Regelung 43 (ECE Anhang 3 Punkt 9.1.4.1).

Verwendung an vorderen Seitenscheiben
Zulässig, wenn eine Überprüfung ergibt, dass eine Lichtdurchlässigkeit von mind. 70% (Fahrzeugscheibe incl. Autoglasfolie) nicht unterschritten wird.
Eine Einzelüberprüfung für jedes Fahrzeug ist erforderlich (techn. Abnahme nach § 21 STVZO) - vorausgesetzt, daß die techn. anerkannte Prüfstelle, zertifizierte Lichttransmissionsmessgeräte hat.

Zur Information: KFZ-serienmäßige Wärmeschutz- (Grün) verglasungen weisen bereits eine Lichtdurchlässigkeit (ohne Autoglasfolie) von 72-78% auf.
D.h. getönte Folien sind generell in einer Verwendung auszuschliessen. Es sind ausschliesslich klare, farblose Folien in Verwendung auf Klarglas (ungetöntes, farbloses Glas) anwendbar.


Verwendung an Windschutzscheibe
Eine KFZ-Windschutzscheibe muß mindestens eine Lichtdurchlässigkeit von 75% haben. Die Montage von Folie ist gem. StVZO generell nicht zulässig.
Für Bereiche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland: Beachten Sie bitte die landesspezifischen Zulassungsbedingungen.

MIDNIGHT DARK
Autoglasfolien